1996 - 2022 herausgegeben von Dr. iur. Paul Tiedemann |
10. Sonstige Handlungen aus Gewissensgründen
10.1 Literatur
Zur Startseite
Christoph Ohler / Wolfgang Weiß
Glaubensfreiheit versus Schutz von Ehe und Familie
NJW 2002, 194
Die Autoren kritisieren vorsichtig den beschluss des BVerfG v. 2.8.2001 - 1 BvR 618/93 -.
Die Entscheidung lässt sich möglicherweise unter dem Aspekt vertreten, dass das Vormundschaftsgericht Zweifel daran haben konnte, ob die Beschwerdeführerin angesichts der konkreten Todesgefahr ihre vor der Operation geschriebene Patientenverfügung aufrechterhalten würde, wonach sie aus religiösen Gründen (Zeugen Jehovas) keine Bluttransfusion bekommen wollte. Allerdings bedürfte es für die Annahme einer mutmaßlichen Einstellungsänderung objektiver Anhaltspunkte, von denen in der Entscheidung jedenfalls nichts mitgeteilt wird.
Dagegen ist das zweite Argument des BVerfG, nämlich die These, dass die Glaubensfreiheit der Beschwerdeführerin durch Art. 6 GG beschränkt würde, nicht zu vertreten. Der Eingriff durch Bestellung eines Betreuers ist schon einfachrechtlich nur gerechtfertigt durch das Interesse der Betreuten und nicht durch die Interessen Dritter. Die Bestellung des Ehemannes zum Betreuer ist fragwürdig, weil er offenbar am Überleben der Beschwerdeführein interessiert war und deshlb nicht die nötige Objektivität aufbringen konnte, um die in der Patientenverfügung niedergelegten Wunsch der Beschwerdeführerin angemessen zu respektieren. Wenn das Interesse des Ehemannes und des Kindes an der Rettung der Beschwerdeführerin über deren zuvor geäußerten Willen gestellt wird, wird sie zum Objekt staatlichen Handelns erniedrigt. Allenfalls die Zweifel, ob sie ihren Wunsch aufrechterhalten würde, macht es vertretbar, den Wunsch der Beschwerdeführerin zurücktreten zu lassen.[pt]